Betriebliches Eingliederungsmanagement

§84 Absatz 2 SGB IX

 

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)“.

 

Das Eingliederungsmanagement ist nicht aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers ein elementarer Schritt zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit.

Ich begleite Sie bei diesem Prozess und erörtere gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten der bedarfsorientiertn Wiedereingliederung in Kooperation mit Kostenträgern und starken Netzwerkpartnern.